IMMO GUTACHTER.
Begriffe verständlich erklärt

GLOSSAR.

Die wichtigsten Begriffe rund um die Immobilienbewertung – kompakt und verständlich.

Die Immobilienbewertung verwendet feste Fachbegriffe. Die folgenden Kurzdefinitionen geben eine erste Orientierung und führen jeweils zu einer ausführlicheren Einordnung.

Verkehrswert (Marktwert)

Der Preis, der am Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten, den tatsächlichen Eigenschaften und der Lage erzielbar wäre. Persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht.

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Wertermittlungsstichtag

Der Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung hinsichtlich der allgemeinen Wertverhältnisse bezieht. Ein davon abweichender Qualitätsstichtag kann den maßgeblichen Grundstückszustand bestimmen.

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Vergleichswertverfahren

Ein normiertes Verfahren, das den Wert aus geeigneten Vergleichspreisen oder Vergleichsfaktoren ableitet. Voraussetzung ist eine hinreichende Vergleichbarkeit der Daten.

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Ertragswertverfahren

Ein normiertes Verfahren für Immobilien, bei denen die nachhaltig erzielbaren Erträge im Vordergrund stehen. Es berücksichtigt Bodenwert und den kapitalisierten Reinertrag der baulichen Anlagen.

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Sachwertverfahren

Ein normiertes Verfahren, das vor allem Bodenwert und den vorläufigen Sachwert der nutzbaren baulichen Anlagen zusammenführt und anschließend an den Grundstücksmarkt anpasst.

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Bodenrichtwert

Ein durchschnittlicher Lagewert für den Boden innerhalb einer Bodenrichtwertzone. Er ist eine wichtige Ausgangsgröße, ersetzt aber nicht die Prüfung der Merkmale des einzelnen Grundstücks.

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Liegenschaftszinssatz

Ein marktbezogener Zinssatz, mit dem Grundstückswerte im Ertragswertverfahren abhängig von Art und Lage der Immobilie kapitalisiert werden.

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Restnutzungsdauer

Die Zahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Zustand und Modernisierungen können die Einordnung beeinflussen.

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Rechtliche Grundlagen

Die Definition des Verkehrswerts steht in § 194 BauGB. Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren sind in den §§ 24 ff. ImmoWertV geregelt. Die Kurzdefinitionen ersetzen keine Bewertung des Einzelfalls.