BMF hebt restriktives Schreiben zur Restnutzungsdauer auf
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesfinanzministerium hat sein restriktives Schreiben zur tatsächlichen Nutzungsdauer (BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023) aufgehoben. Der BFH entwickelt seine Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Restnutzungsdauer weiter. Das eröffnet wieder Raum für gutachterliche Nachweise, die die tatsächliche Lebensdauer berücksichtigen – nicht nur schematische Tabellenwerte.
Was ist passiert?
Das BMF veröffentlichte im Dezember 2025 eine neue Positionierung zur Restnutzungsdauer. Das bisherige Schreiben, das Finanzämter zu einer sehr restriktiven Haltung ermutigt hatte, wird nicht mehr angewendet. Parallel hat der BFH in mehreren aktuellen Verfahren unterstrichen, dass eine sachverständige Prüfung der tatsächlichen Restnutzungsdauer zulässig ist – auch wenn sie von Tabellenwerten abweicht.
Was ist tatsächlich neu?
Früher (2023–2025):
- BMF lehrte Abweichungen von Tabellenwerten ab
- Finanzämter wiesen Gutachten routinemäßig zurück
- Einsprüche hatten wenig Aussicht auf Erfolg
Jetzt:
- Das Schreiben ist aufgehoben
- BFH eröffnet wieder Spielraum für sachverständige Bewertung
- Die Frage ist nicht mehr: "Tabellenwert oder nichts", sondern: "Welche Restnutzungsdauer ist fachlich begründet?"
Das bedeutet nicht, dass alle bisherigen Tabellenbewertungen falsch waren. Es bedeutet aber, dass es wieder möglich ist, im Einzelfall eine längere oder kürzere Restnutzungsdauer nachzuweisen – wenn die sachverständige Begründung stimmt.
Was bedeutet das für Immobilieneigentümer?
Für offene Fälle (laufende Einspruchsverfahren, noch nicht abgelehnte Anträge):
- Ergänzende oder neue Gutachten haben wieder bessere Chancen
- Ein fachlich fundiertes Gutachten zur tatsächlichen Restnutzungsdauer ist wieder ein argumentatives Gewicht
Für zukünftige Abschreibungen:
- Neue AfA-Planungen können wieder auf sachverständiger Basis erfolgen
- Eine bloße Tabellenlösung ist nicht mehr die erzwungene Standardantwort
Für Finanzierungswert und Bankengutachten:
- Auch Banken und Kreditgeber richten sich nach Tabellenwerten. Die neue Rechtslage eröffnet auch hier mehr Differenzierungsmöglichkeiten.
Für wen ist das relevant?
- Immobilieneigentümer mit älteren Gebäuden, bei denen eine verlängerte AfA wirtschaftlich sinnvoll ist
- Investoren mit Altbauvermögen
- Steuerberater und Rechtsanwälte, die Einspruchsverfahren betreuen
- Banken bei der Immobilienfinanzierung
- Unternehmenseigentümer mit Betriebsimmobilien
Besteht Handlungsbedarf?
Kurz: Ja, für die richtigen Fälle.
- Laufende Einsprüche: Neue oder ergänzende Gutachten erwägen
- Offene Steuererklärungen: Steuerberater informieren
- Alte Fälle mit zu kurzer Restnutzungsdauer: Keine Chance mehr (verjährt), aber für die Zukunft lernen
- Neue Projekte: Schon bei der Planung sachverständig arbeiten, nicht erst im Konflikt
Fachliche Einordnung
Die frühere BMF-Position war faktisch eine Blockade: Sie sagte Sachverständigen und Eigentümern, dass ihre gutachterliche Arbeit zwecklos ist. Der BFH hat das nie vollständig mitgetragen; er hat vielmehr differenziert zwischen schematischen Tabellen und sachverständiger Einzelfallprüfung.
Mit der Aufhebung des restriktiven Schreibens kehrt das Recht zu dieser differenzierten Sichtweise zurück. Das ist nicht überraschend – es ist eine Rückbesinnung auf das bewährte System:
- Tabellenwerte als Orientierung, nicht als Dogma
- Sachverständige Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse
- Begründung statt Schematismus
Für Ihre Praxis bedeutet das: Wenn Sie mit älteren Gebäuden arbeiten, lohnt sich jetzt wieder ein Blick auf die tatsächliche restliche Lebensdauer. Ein gut fundiertes Gutachten kann finanzielle Erleichterung bringen – über Jahre hinweg.
Primärquellen
- BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2025 (Aufhebung des Schreibens vom 22. Februar 2023)
- BFH-Urteile zur wirtschaftlichen Restnutzungsdauer (2025–2026)
- § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG (Gebäude-AfA)
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