BMF hebt restriktives Schreiben zur Restnutzungsdauer auf
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben vom 22. Februar 2023 zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 ausdrücklich aufgehoben. Unabhängig davon hat der BFH im Urteil IX R 14/23 klargestellt, dass Steuerpflichtige sich jeder sachverständigen Methode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet ist.
Was ist passiert?
Das BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2025 besteht aus der ausdrücklichen Aufhebung des Schreibens vom 22. Februar 2023. Das frühere Schreiben regelte Verwaltungsanforderungen an den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer. Das BFH-Urteil vom 23. Januar 2024 – IX R 14/23 – betrifft dagegen die gerichtliche Auslegung von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Was ist tatsächlich neu?
BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023:
- enthielt Verwaltungsgrundsätze zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
- stellte Anforderungen an Gutachten, Methodik und maßgebliche Umstände
Aktueller Stand am 30. Juli 2026:
- das BMF-Schreiben von 2023 ist ausdrücklich aufgehoben
- § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ermöglicht weiterhin den Ansatz der nachgewiesenen kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
- nach BFH IX R 14/23 ist keine bestimmte sachverständige Methode vorgeschrieben; eine bloße Bezugnahme auf modellhaft ermittelte Restnutzungsdauern reicht ohne sachverständlichen Bezug zum konkreten Gebäude jedoch nicht aus
Die Aufhebung ersetzt nicht den erforderlichen Einzelfallnachweis. Entscheidend bleibt, ob die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des konkreten Gebäudes tragfähig belegt wird.
Was bedeutet das für Immobilieneigentümer?
Für offene Fälle (laufende Einspruchsverfahren, noch nicht abgelehnte Anträge):
- sollte geprüft werden, welche Nachweise bereits vorliegen und welche verfahrensrechtlichen Fristen gelten
- kann das Urteil IX R 14/23 für die methodische Einordnung eines sachverständigen Nachweises relevant sein
Für zukünftige Abschreibungen:
- kann eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer angesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nachgewiesen sind
- genügt die bloße Übernahme eines Modellwerts ohne konkreten Gebäudebezug nicht
Für wen ist das relevant?
- Immobilieneigentümer mit älteren Gebäuden, bei denen wegen einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eine höhere jährliche Gebäude-AfA in Betracht kommt
- Investoren mit Altbauvermögen
- Steuerberater und Rechtsanwälte, die Einspruchsverfahren betreuen
- Unternehmenseigentümer mit Betriebsimmobilien
Besteht Handlungsbedarf?
Kurz: Eine Prüfung kann für passende Fälle sinnvoll sein.
- Laufende Einsprüche: Verfahrensstand und vorhandenen Nachweis prüfen
- Offene Steuererklärungen: Steuerberater informieren
- Bestandskräftige Fälle: Änderungsmöglichkeiten und Fristen individuell prüfen lassen
- Neue Nachweise: Konkreten Gebäudebezug und geeignete sachverständige Methode sicherstellen
Fachliche Einordnung
BMF-Schreiben binden die Finanzverwaltung; BFH-Urteile legen das Gesetz im entschiedenen Streitfall aus. Deshalb sind die Aufhebung des Verwaltungsschreibens und das Urteil IX R 14/23 getrennte Grundlagen. Gemeinsam folgt daraus keine automatische Anerkennung eines Gutachtens. Der Nachweis muss weiterhin die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des konkreten Gebäudes tragen.
Primärquellen
- BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2025 – Aufhebung des Schreibens vom 22. Februar 2023 (Bundesministerium der Finanzen)
- BFH, Urteil vom 23. Januar 2024 – IX R 14/23 (Bundesfinanzhof)
- § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG – kürzere tatsächliche Nutzungsdauer (Bundesministerium der Justiz)
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