Kaufpreisaufteilung rückwirkend prüfen: Einspruch und Änderung
→ Übersichtsartikel: Kaufpreisaufteilung Immobilien: Grundstück und Gebäude sachgerecht aufteilen
Eine als ungünstig empfundene oder fachlich zweifelhafte Kaufpreisaufteilung lässt sich nicht jederzeit frei austauschen. Entscheidend ist zunächst, welcher Bescheid betroffen ist, ob er noch offen ist und welche verfahrensrechtliche Änderungsnorm gegebenenfalls greift.
Einspruch gegen einen offenen Bescheid
Gegen einen Steuerbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden (§ 355 AO). Der Einspruch ist nach § 357 AO schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Eine Begründung oder ergänzende Unterlage kann grundsätzlich nachgereicht werden; die Einspruchsfrist selbst muss aber gewahrt sein.
Vor einem Einspruch sollte geprüft werden:
- welcher Bescheid die AfA-Bemessungsgrundlage betrifft,
- wann und mit welcher Rechtsbehelfsbelehrung er bekannt gegeben wurde,
- ob ein Vorbehalt der Nachprüfung oder eine Vorläufigkeit besteht,
- welche Aufteilung bisher erklärt oder festgesetzt wurde,
- welche stichtagsbezogenen Tatsachen eine andere Bewertung tragen sollen.
Bestandskräftige Bescheide
Nach Eintritt der Bestandskraft ist eine Änderung nur möglich, wenn eine konkrete Vorschrift der Abgabenordnung dies erlaubt. §§ 173 oder 175 AO sind keine allgemeinen Korrekturwege für eine nachträglich gewünschte andere Bewertung.
Ein später erstelltes Gutachten ist regelmäßig zunächst ein neues Beweismittel oder eine neue fachliche Würdigung. Ob zugleich eine rechtserhebliche neue Tatsache im Sinne des § 173 AO vorliegt, hängt vom Einzelfall und auch von einem möglichen groben Verschulden ab. Ein Gutachten ist ebenfalls nicht ohne Weiteres ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO.
Die vierjährige reguläre Festsetzungsfrist nach § 169 AO bedeutet nicht, dass jeder innerhalb dieses Zeitraums erlassene bestandskräftige Bescheid frei geändert werden kann. Festsetzungsfrist und Änderungsnorm sind getrennt zu prüfen.
Rückwirkendes Wertgutachten
Eine sachverständige Bewertung kann grundsätzlich auf den historischen Kaufzeitpunkt bezogen werden. Dafür braucht sie stichtagsbezogene Bodenrichtwerte, Markt-, Miet- und Objektdaten. Das Finanzamt prüft Methodik, Daten und Schlussfolgerungen inhaltlich.
Auch ein fachlich überzeugendes Gutachten schafft keine automatische Änderung eines bestandskräftigen Bescheids. Zuerst muss der verfahrensrechtliche Zugang offen sein.
Laufende und künftige Veranlagungen
Die AfA-Bemessungsgrundlage knüpft an die ursprünglichen Anschaffungskosten an. Sie kann daher nicht ohne rechtliche Grundlage ab einem beliebigen späteren Jahr durch eine neue Quote ersetzt werden. Ob eine Korrektur in einem noch offenen Folgejahr möglich ist und welche Bindungswirkungen frühere Feststellungen entfalten, muss der Steuerberater anhand der konkreten Bescheide prüfen.
Modellfall
Ist der einschlägige Bescheid noch innerhalb der Einspruchsfrist offen, kann ein fristgerechter Einspruch den verfahrensrechtlichen Rahmen für die Prüfung einer abweichenden Aufteilung erhalten. Ob die vorgelegte Berechnung oder das Gutachten überzeugt und zu einer Änderung führt, bleibt eine Einzelfallentscheidung.
Bei bereits bestandskräftigen Bescheiden ist dagegen zuerst eine tragfähige Änderungsnorm zu identifizieren. Ohne sie genügt auch ein nachträglich erstelltes Gutachten nicht.
Fazit
Bei einer rückwirkenden Kaufpreisaufteilung kommt das Verfahrensrecht vor der Bewertung. Frist, Bescheidstatus und Änderungsnorm sollten steuerlich geprüft werden, bevor Kosten für ein rückwirkendes Gutachten entstehen.

