Kaufpreisaufteilung Eigentumswohnung: Besonderheiten und Fallstricke
→ Übersichtsartikel: Kaufpreisaufteilung Immobilien: Grundstück und Gebäude richtig aufteilen
Bei der Eigentumswohnung ist die Kaufpreisaufteilung prinzipiell dieselbe Aufgabe wie bei jedem anderen Gebäude: Wie viel des Kaufpreises entfällt auf den Grundstücksanteil, wie viel auf das Gebäude? Aber es gibt spezifische Besonderheiten, die bei der ETW zu beachten sind – und die bei der BMF-Arbeitshilfe oft falsch oder gar nicht berücksichtigt werden.
Der Miteigentumsanteil: Wie das Grundstück bei der ETW berechnet wird
Bei einer Eigentumswohnung besitzt der Käufer keinen eigenen Grundstücksanteil im klassischen Sinne – er erwirbt einen Miteigentumsanteil (MEA) am gemeinschaftlichen Grundstück. Dieser MEA ist in der Teilungserklärung festgelegt und bestimmt, welcher prozentuale Anteil am Grundstück der Wohnung zugeordnet wird.
Für die Kaufpreisaufteilung gilt: Der Grundstücksanteil ergibt sich aus dem Bodenwert des gesamten Grundstücks, multipliziert mit dem MEA des Käufers.
Beispiel: Grundstück 1.000 m², Bodenrichtwert 800 Euro/m², Grundstückswert 800.000 Euro. MEA der ETW: 5,27 %. Grundstücksanteil am Kaufpreis: 800.000 Euro × 5,27 % = 42.160 Euro. Kaufpreis 280.000 Euro → Gebäudeanteil: 237.840 Euro = 84,9 %.
Das zeigt: Bei einer ETW in einem Objekt mit hohem MEA und günstigem Grundstückswert kann der Gebäudeanteil sehr hoch sein – was die Abschreibungsbasis verbessert.
Tiefgaragenstellplatz: Muss er separat bewertet werden?
Ja – und das wird oft vergessen. Ein Tiefgaragenstellplatz ist in der Regel ein Sondereigentum, das mit einem eigenen MEA verknüpft ist. Er hat einen eigenen Grundstücksanteil und einen eigenen Gebäudeanteil.
Für die Kaufpreisaufteilung muss der Stellplatz gesondert ausgewiesen und bewertet werden. Ein Stellplatz hat in der Regel eine andere AfA-Basis als die Wohnung: Da er keinen Wohnzweck erfüllt, gelten andere Nutzungsdauern.
Wer den Stellplatz im Kaufpreis nicht trennt, kann Fehler bei der Abschreibung riskieren – oder Chancen zur Optimierung verpassen.
Instandhaltungsrücklage: Teil des Kaufpreises oder nicht?
Die Instandhaltungsrücklage der WEG ist im Kaufpreis der ETW oft enthalten – und sie ist nicht abschreibungsfähig. Sie ist kein Gebäudebestandteil, sondern eine Rücklage, die dem Käufer zufällt. Für die AfA-Berechnung muss der Anteil an der Instandhaltungsrücklage aus der AfA-Basis herausgerechnet werden.
In der Praxis vergessen viele Käufer und auch manche Berater, die Rücklage aus der Bemessungsgrundlage zu kürzen. Das kann zu einer zu hohen AfA führen – und bei einer Betriebsprüfung zu Nachzahlungen.
Wie setzt das Finanzamt die ETW-Aufteilung an?
Das Finanzamt nutzt für die ETW dieselbe BMF-Arbeitshilfe wie für andere Objekte. Die Arbeitshilfe berücksichtigt aber einige ETW-spezifische Faktoren nicht ausreichend:
Gemeinschaftseigentum: Die Wertanteile von Gemeinschaftseigentum (Treppenhaus, Keller, Dach) sind in der ETW-Bewertung integriert. Die BMF-Arbeitshilfe kann das nicht immer sachgerecht darstellen.
Lage innerhalb des Gebäudes: Eine ETW im Erdgeschoss mit schlechterer Ausstattung ist weniger wert als eine vergleichbare Einheit im 4. OG mit Aufzug. Die BMF-Arbeitshilfe kennt keine solchen Differenzierungen.
Marktentwicklung: Die Arbeitshilfe basiert auf typisierten Herstellungskosten. In Märkten, in denen ETW-Preise von der Nachfrage getrieben werden (nicht vom Sachwert), weicht das Ergebnis der BMF-Methode erheblich vom tatsächlichen Marktwert ab.
Wann lohnt ein Gutachten bei der ETW?
Immer dann, wenn:
- Der Kaufpreis über 250.000 Euro liegt
- Die BMF-Arbeitshilfe einen Gebäudeanteil unter 60 % ergibt
- Der Bodenrichtwert vergleichsweise hoch ist
- Ein Stellplatz im Kaufpreis enthalten ist, der nicht separat ausgewiesen wurde
Ein öffentlich bestellter Sachverständiger kann die ETW nach Vergleichswertverfahren bewerten und den Grundstücksanteil sachgerecht ermitteln.
Typische Fehler bei der ETW-Kaufpreisaufteilung
Instandhaltungsrücklage nicht herausgerechnet: Erhöht die AfA-Basis zu Unrecht.
Stellplatz nicht separat bewertet: Kann zu falschen AfA-Ansätzen führen.
BMF-Methode ungeprüft übernommen: In Hochpreislagen sind Differenzen von 10–20 Prozentpunkten zwischen BMF-Methode und sachgerechter Aufteilung keine Seltenheit.
MEA nicht korrekt ermittelt: Wer den falschen MEA ansetzt, rechnet den Grundstücksanteil falsch.
Praxisbeispiel: ETW in Hamburg
Kaufpreis 380.000 Euro (inkl. TG-Stellplatz 20.000 Euro und Instandhaltungsrücklage 4.500 Euro). Netto AfA-relevanter Kaufpreis: 355.500 Euro (ohne Stellplatz und Rücklage vorläufig).
BMF-Methode: Gebäudeanteil 55 % = 195.525 Euro AfA-Basis. AfA 2 %: 3.910 Euro/Jahr.
Gutachten: MEA 4,1 %, Bodenrichtwert 650 Euro/m², Grundstück 2.400 m². Grundstückswert gesamt 1.560.000 Euro. Anteil MEA 4,1 %: 63.960 Euro. Gebäudeanteil: 355.500 – 63.960 = 291.540 Euro = 82 %. AfA 2 %: 5.831 Euro/Jahr.
Mehrjahres-AfA: 1.921 Euro mehr pro Jahr. Bei 42 % Steuersatz: 807 Euro Ersparnis p.a. Über 20 Jahre: 16.140 Euro.
Gutachterkosten ca. 1.800 Euro → Amortisation in Jahr 3.
Nächste Schritte
Prüfen Sie, ob im Kaufvertrag der Stellplatz und die Instandhaltungsrücklage separat ausgewiesen sind. Lassen Sie die BMF-Methode vorab anwenden und vergleichen Sie das Ergebnis mit einer Facheinschätzung. Beauftragen Sie bei einer relevanten Differenz einen Sachverständigen zum Kaufzeitpunkt.
Fazit
Bei der ETW gibt es spezifische Fallstricke – Stellplatz, Instandhaltungsrücklage, MEA-Berechnung. Wer diese kennt und die Kaufpreisaufteilung sachgerecht vornimmt, optimiert die Abschreibungsbasis und spart über die Laufzeit erhebliche Steuern.
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