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Sachverständigen finden – Worauf Sie achten müssen

Wie finde ich einen qualifizierten Immobiliensachverständigen? Was öffentlich bestellt, vereidigt und zertifiziert bedeutet – und wie Sie unseriöse Anbieter erkennen.

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Sachverständigen finden: Worauf Sie wirklich achten müssen

→ Übersichtsartikel: Gutachtenarten im Überblick

Nicht jede gutachtende Person ist für jeden Bewertungszweck gleichermaßen geeignet. Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist nach den Informationen der Industrie- und Handelskammern nicht allgemein geschützt; öffentliche Bestellung und Zertifizierung sind davon zu trennende Qualifikationsformen.

Was bedeuten die Qualifikationsbezeichnungen?

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (ÖBuV): Die öffentliche Bestellung nach § 36 GewO setzt besondere Sachkunde und persönliche Eignung voraus. Die zuständige Stelle und das Sachgebiet ergeben sich aus der jeweiligen Bestellung.

Zertifizierter Sachverständiger: Eine Personenzertifizierung bestätigt Anforderungen innerhalb des jeweiligen Zertifizierungsprogramms. § 198 BewG nennt für den dort geregelten Nachweis unter anderem Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung zertifiziert worden sind.

Eine allgemeine Gleichrangigkeit oder Zulassung für alle Banken, Gerichte und Steuerverfahren folgt daraus nicht. Welcher Nachweis und welche Qualifikation erforderlich sind, richtet sich nach dem konkreten Zweck. Gerichtlich tätig wird die vom Gericht ausgewählte Person; § 404 ZPO sieht dabei die bevorzugte Auswahl öffentlich bestellter Sachverständiger vor, wenn für das Sachgebiet eine solche Bestellung besteht.

Wo finden Sie qualifizierte Sachverständige?

  • Sachverständigensuche der IHK (online, nach Sachgebiet und Region)
  • Gutachterausschüsse der Gemeinden (für lokale Marktkenntnisse)
  • Verzeichnisse der jeweils zuständigen Bestellungs- oder Zertifizierungsstellen

Worauf Sie bei der Auswahl achten sollten

Prüfen Sie, ob Qualifikation und Sachgebiet zum Bewertungszweck passen und ob die Person die örtlichen Marktdaten sachgerecht einordnen kann. Fragen Sie nach dem vorgesehenen Leistungsumfang, den benötigten Unterlagen und vergleichbaren Aufgaben.

Fazit

Wählen Sie die gutachtende Person nach Bewertungszweck, verlangtem Nachweis, Sachgebiet und Marktkenntnis aus. Für den Nachweis nach § 198 BewG sind die dort genannten Voraussetzungen maßgeblich; in anderen Verfahren können andere Regeln gelten.

Primärquellen


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