Finanzamt erkennt Gutachten nicht an – Was tun?
Das Finanzamt zweifelt am Gutachten oder erkennt es nicht an. Welche Gründe es gibt, wie man sich wehrt – und was man beim ersten Gutachten richtig machen muss.
Finanzamt erkennt Gutachten nicht an: Ursachen und Gegenstrategie
→ Übersichtsartikel: Gutachtenarten im Überblick
Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer eröffnet § 198 BewG die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert als den nach den gesetzlichen Bewertungsverfahren ermittelten Grundbesitzwert nachzuweisen. Ob ein Gutachten dafür geeignet ist, hängt von seinem Inhalt, der Qualifikation der gutachtenden Person und dem konkreten Bewertungsstichtag ab. Einwendungen des Finanzamts müssen deshalb am jeweiligen Nachweis geprüft werden.
Grund 1: Formale Mängel des Gutachtens
Das Finanzamt kann bemängeln, dass das Gutachten die Anforderungen des § 198 BewG nicht erfüllt – etwa weil:
- die gutachtende Person keine der in § 198 Abs. 2 BewG genannten Bestellungs- oder Zertifizierungsformen nachweist
- die Herleitung des niedrigeren gemeinen Werts nicht nachvollziehbar ist
- Wesentliche Bewertungsschritte fehlen oder nicht nachvollziehbar sind
- der Bericht wegen seines verkürzten Umfangs den erforderlichen Nachweis nicht trägt
Lösung: Vor der Beauftragung klären, welcher Nachweis für den konkreten Steuerfall erforderlich ist. § 198 Abs. 2 BewG nennt insbesondere Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses sowie Gutachten entsprechend bestellter oder zertifizierter Personen; Absatz 3 lässt unter bestimmten Voraussetzungen auch einen zeitnahen Kaufpreis als Nachweis zu.
Grund 2: Inhaltliche Einwände
Das Finanzamt kann Bewertungsansätze, Daten oder wertbeeinflussende Merkmale anders beurteilen und hierzu konkrete Einwände erheben.
Lösung: Stellen Sie sicher, dass Ihr Gutachten methodisch sauber ist, alle wertmindernden Faktoren dokumentiert und auf aktuelle Vergleichsdaten gestützt ist. Beauftragen Sie ggf. eine gutachterliche Stellungnahme zu den Einwänden des Finanzamts.
Grund 3: Stichtagsproblem
Das Gutachten bezieht sich auf den falschen Bewertungsstichtag. Bei Erwerben von Todes wegen knüpft die Steuerentstehung grundsätzlich an den Tod des Erblassers an; bei Schenkungen unter Lebenden grundsätzlich an den Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die Bewertung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung.
Lösung: Beim Beauftragen des Gutachtens den korrekten Bewertungsstichtag angeben.
Vorgehen bei Ablehnung
- Prüfen Sie die Einwände des Finanzamts schriftlich
- Lassen Sie Ihren Sachverständigen eine schriftliche Stellungnahme erstellen
- Prüfen Sie einen Einspruch gegen den Steuerbescheid; die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts
- Lassen Sie im Streitfall die steuerlichen und verfahrensrechtlichen Schritte individuell prüfen
Was hat die Rechtsprechung dazu gesagt?
Ein vorgelegtes Gutachten wird inhaltlich gewürdigt; seine Bezeichnung allein erzwingt keine Anerkennung. Maßgeblich ist, ob der Nachweis die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und den niedrigeren gemeinen Wert nachvollziehbar herleitet. § 198 BewG regelt dabei die Nachweismöglichkeit, nicht eine allgemeine Anerkennungspflicht für jedes Immobiliengutachten.
Fazit
Wenn das Finanzamt Ihrem Gutachten nicht folgt, sollten Sie die Einwände, den Anwendungsbereich des § 198 BewG und den konkreten Nachweis prüfen. Eine Stellungnahme der gutachtenden Person und rechtzeitiger steuerlicher Rat können klären, ob eine Ergänzung oder ein Einspruch sinnvoll ist.
Primärquellen
- § 198 BewG – Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (Bundesministerium der Justiz)
- § 355 AO – Einspruchsfrist (Bundesministerium der Justiz)
- § 9 ErbStG – Entstehung der Steuer (Bundesministerium der Justiz)
- § 11 ErbStG – Bewertungsstichtag (Bundesministerium der Justiz)

