IMMO GUTACHTER.
Sonderfall

WOHNUNGSRECHT
BEWERTEN.

Bewertung von Immobilien mit eingetragenem Wohnungsrecht (§ 1093 BGB).

Wenn eine Person dauerhaft wohnen darf

Bei Verkauf, Übertragung oder Erbschaft einer Immobilie kann ein Wohnungsrecht bestimmen, welche Räume der Eigentümer oder ein Erwerber selbst nutzen oder vermieten kann. Für die Bewertung sind nicht nur Lebensalter und Mietwert wichtig. Zuerst müssen räumlicher Umfang, berechtigte Personen, Mitbenutzung, Dauer, Rang und Kostenregelungen feststehen.

Rechtlicher Grundinhalt nach § 1093 BGB

Ein Wohnungsrecht kann als beschränkte persönliche Dienstbarkeit das Recht geben, ein Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Der Berechtigte darf nach § 1093 BGB seine Familie sowie erforderliche Pflegepersonen aufnehmen. Ist das Recht auf einen Gebäudeteil beschränkt, kann auch die Mitbenutzung gemeinschaftlicher Anlagen und Einrichtungen umfasst sein.

Umgangssprachlich wird häufig von „Wohnrecht“ gesprochen. Für die rechtliche und wirtschaftliche Einordnung zählt jedoch der konkrete Inhalt des eingetragenen Wohnungsrechts und der Bestellungsurkunde.

Was muss im konkreten Recht geklärt werden?

PrüfpunktPraktische Bedeutung
Räume und FlächenDas Recht kann das gesamte Gebäude, eine Wohnung oder einzelne Räume betreffen.
Aufnahme weiterer PersonenFamilie, Pflegepersonen und ausdrücklich benannte Personen können die Nutzung beeinflussen.
Gemeinschaftliche AnlagenGarten, Keller, Stellplatz, Zugang oder andere Bereiche können mitbenutzt werden.
Dauer und BedingungenLebenslange, befristete oder bedingte Rechte haben unterschiedliche Restlaufzeiten.
Überlassung der AusübungOb eine Nutzung durch andere zulässig ist, ergibt sich aus Gesetz und Vereinbarung und ist gesondert zu prüfen.
RangDie Rangstelle kann für Erwerber, Finanzierung und Verwertung relevant sein.
Kosten und InstandhaltungBetriebskosten, Unterhaltung und größere Maßnahmen können unterschiedlich verteilt sein.
Tatsächliche NutzungDie gelebte Situation sollte mit Grundbuch und Urkunde abgeglichen werden.

Abgrenzung zum Nießbrauch

Das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ist auf die Nutzung als Wohnung gerichtet. Der Nießbrauch nach § 1030 BGB umfasst demgegenüber grundsätzlich das Recht, Nutzungen zu ziehen, und kann damit auch Erträge erfassen. Einzelne Befugnisse können beim Nießbrauch ausgeschlossen und beim Wohnungsrecht durch die konkrete Vereinbarung näher ausgestaltet sein.

WohnungsrechtNießbrauch
persönliche Nutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils als Wohnunggrundsätzlich Nutzung und Ertragsziehung
räumlicher Umfang und Mitbenutzung besonders wichtigUmfang der Nutzungs- und Ertragsrechte besonders wichtig
Aufnahme bestimmter Personen gesetzlich vorgesehenÜberlassung der Ausübung nach § 1059 BGB grundsätzlich möglich

Die Bezeichnung allein entscheidet nicht über den Wert. Maßgeblich ist, welche wirtschaftlichen Möglichkeiten Eigentümer und Erwerber tatsächlich behalten.

Nießbrauch im Detail einordnen

Verkauf trotz Wohnungsrecht

Auch eine mit Wohnungsrecht belastete Immobilie kann grundsätzlich veräußert werden. Ein eingetragenes Recht bleibt dabei regelmäßig bestehen und bindet den Erwerber. Dadurch können Eigennutzung, Vermietbarkeit, Käuferkreis, Finanzierung und der am Markt erzielbare Preis beeinflusst werden.

Eine Ablösung oder Löschung ist ein eigener rechtlicher und wirtschaftlicher Vorgang. Ob sie möglich und sinnvoll ist, hängt von Vereinbarung, Grundbuch und Interessen der Beteiligten ab. Ein wirtschaftlicher Vorteil kann nicht pauschal zugesagt werden.

Zwei getrennte Bewertungsebenen

1. Steuerlicher Kapitalwert

Für steuerliche Zwecke gelten die §§ 13 bis 16 BewG. Ausgangspunkte sind der maßgebliche Jahreswert und die gesetzlich vorgesehenen Vervielfältiger. Bei lebenslänglichen Nutzungen verwendet § 14 BewG einen gesetzlich vorgegebenen Zinssatz von 5,5 Prozent. Der Jahreswert richtet sich nach den steuerlichen Regeln und dem konkret nutzbaren Bereich.

Der steuerliche Kapitalwert dient einem steuerlichen Bewertungszweck. Steuerliche Gestaltung und Anerkennung sollten mit dem Steuerberater geprüft werden.

2. Marktbezogener Werteinfluss

Nach §§ 46 und 47 ImmoWertV sind bei wohnungsrechtlichen Bindungen die allgemeinen Marktverhältnisse und die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile des konkreten Rechts zu berücksichtigen. Relevant können unter anderem Restlaufzeit, räumlicher Umfang, Nutzungsmöglichkeiten des unbelasteten Teils, Kostenverteilung, Käuferkreis und Vermarktbarkeit sein.

Der steuerliche Kapitalwert ist deshalb nicht automatisch die Minderung des Marktwerts. Eine pauschale Prozenttabelle oder der vollständige Abzug des Kapitalwerts vom unbelasteten Verkehrswert würde die konkrete Markt- und Vertragslage nicht ausreichend berücksichtigen.

Wann wird welcher Nachweis benötigt?

  • Verkauf oder Kauf: Zu klären ist der marktbezogene Einfluss des fortbestehenden Rechts.
  • Schenkung oder Erbschaft: Steuerlicher Kapitalwert und gemeiner Grundstückswert sind getrennte Fragen.
  • Einigung oder Auseinandersetzung: Wertbegriff, Stichtag und Verwendungszweck bestimmen die Nachweistiefe.
  • Finanzierung: Anforderungen der Bank und Rangverhältnisse müssen vorab geklärt werden.

Eine bestimmte Situation verpflichtet nicht automatisch zu einer bestimmten Gutachtenart. Für steuerliche Berechnungen gelten zunächst die Vorschriften des BewG. Soll nach § 198 BewG ein niedrigerer gemeiner Grundstückswert nachgewiesen werden, kann regelmäßig ein qualifiziertes Gutachten dienen; unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann auch ein zeitnaher Kaufpreis als Nachweis in Betracht kommen.

Benötigte Unterlagen

  • aktueller Grundbuchauszug mit Rang des Wohnungsrechts
  • Bestellungsurkunde, Übertragungsvertrag und Nachträge
  • Grundrisse und eindeutige Kennzeichnung der betroffenen Bereiche
  • Regelungen zu aufgenommenen Personen und gemeinschaftlicher Mitbenutzung
  • Vereinbarungen zu Dauer, Bedingungen, Kosten und Instandhaltung
  • Angaben zur tatsächlichen Nutzung und zu möglichen Mietverhältnissen
  • Bewertungsanlass, Stichtag und Empfänger des Ergebnisses

Weiterführende Einordnung

Quellen und Rechtsstand

Stand: 30.07.2026. Grundlage sind insbesondere § 1093 BGB, § 1092 BGB, §§ 13 bis 16 BewG, § 198 BewG sowie §§ 46 und 47 ImmoWertV.

Diese Seite ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung und keine Prüfung der konkreten Urkunden.

Wohnungsrecht bewerten lassen

Wenn räumlicher Umfang, Bewertungszweck und benötigte Nachweistiefe geklärt werden sollen, können die vorhandenen Angaben zunächst eingeordnet werden.

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